Haftungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung ist
1.
eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5 Absatz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes,
2.
eine Personenhaftungsbescheinigung nach § 6 des Seeversicherungsnachweisgesetzes.
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