Ausfertigungsdatum: 25.07.2013
Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, wirksam isoliert sein. Die Isolierung darf nicht zu Kondenswasserbildung führen. Technische Einrichtungen, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein.