See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2013


§ 8 SeeUnterkunftsV Isolierung

Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, wirksam isoliert sein. Die Isolierung darf nicht zu Kondenswasserbildung führen. Technische Einrichtungen, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein.