Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen 
        
            - 1.
- 
                an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden, 
- 2.
- 
                dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen und 
- 3.
- 
                soweit dafür vorgesehen für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder geeignet sind.