Auf den Schiffen müssen folgende Einrichtungen zur Wäschepflege für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:
- 1.
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Waschmaschinen,
- 2.
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Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit angemessener Lüftung, Heizung und Aufhängevorrichtungen sowie
- 3.
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Bügeleisen, Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.