Auf den Schiffen müssen folgende Einrichtungen zur Wäschepflege für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern: 
        
            - 1.
- 
                Waschmaschinen, 
- 2.
- 
                Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit angemessener Lüftung, Heizung und Aufhängevorrichtungen sowie 
- 3.
- 
                Bügeleisen, Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.