See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 13.08.2014


§ 20 SeeUmwVerhV Mitführen von Dokumenten

Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:

1.
den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,
2.
das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.