Ausfertigungsdatum: 13.08.2014
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3 Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichneten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.2 eingetragen werden.
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird.
(3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschreiben.
(5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei