(SeeSchStrO)
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 03.05.1971


§ 53 SeeSchStrO Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal

(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.

(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.