Ausfertigungsdatum: 03.05.1971
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.