(SeeSchStrO)
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 03.05.1971


§ 45 SeeSchStrO Verkehr in den Zufahrten

Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht

1.
für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,
2.
für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
3.
für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie
4.
für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.