Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz (SeeSchMeldPortalG)
Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 8 SeeSchMeldPortalG Nutzung des Meldeportals durch andere Behörden

Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Wege der Organleihe der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bedienen für Meldungen über Schiffe, die für behördliche oder statistische Zwecke nach Maßgabe

1.
landesrechtlicher Vorschriften oder
2.
unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union, die einen Sachbereich betreffen, für den den Ländern die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung zusteht,
mitzuteilen sind.