(SeelotRevierV 1978)
Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

Ausfertigungsdatum: 25.08.1978


§ 6 SeelotRevierV 1978

(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2)