(SeeFSichV 1993)
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Ausfertigungsdatum: 27.07.1993


§ 11 SeeFSichV 1993 Übergangsregelung

(1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.