(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischereiübereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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die Durchführung der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und hierbei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Vorlage von Fangbescheinigungen und für die Erteilung des APEO-Status, die Beschränkung der Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren auf bestimmte Orte sowie andere Maßnahmen und Verfahren zur Verwaltungsvereinfachung,
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Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur Übermittlung von Positionsdaten im satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem einschließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines solchen Geräts an Bord und zu dessen Instandhaltung sowie Inhalt und Umfang der Pflicht zur Datenübertragung und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen,
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Durchführungsvorschriften zum Betrieb des Fischereiüberwachungszentrums und die Einrichtung eines mit anderen Mitgliedstaaten gemeinsam betriebenen Fischereiüberwachungszentrums,
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Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur Übermittlung von Daten im automatischen Schiffidentifizierungssystem einschließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines solchen Geräts an Bord und zu dessen Instandhaltung,
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das Verfahren bei der Überwachung der Fischereiaufwandsregelungen nach den Artikeln 26 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere bei der Überprüfung und der Verwaltung der Fischereiaufwandsdaten,
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Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns bezüglich der Bergung von verlorenem Fanggerät sowie Ausnahmen von diesen Pflichten,
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die Durchführung von gemeinschaftlichen Kontrollbeobachterprogrammen im Sinne des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch eine Behörde des Bundes sowie Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns im Rahmen eines solchen Programms,
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Inhalt und Umfang der Pflichten des jeweils Verantwortlichen für das zu kontrollierende Fischereifahrzeug, das Transportfahrzeug oder den Raum, in dem die Seefischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, gegenüber dem Kontrollbeamten bei einer Fischereikontrolle,
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Durchführungsvorschriften zur Speicherung und Nutzung von Daten, die Ausgestaltung von Datenbanken und des Validierungssystems,
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Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Anlandung von Fängen quotengebundener Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rahmen von Fischereien oder in Fanggebieten, für die die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gelten, getätigt wurden,
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die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2,
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besondere Befugnisse des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf die Ausübung von Berechtigungen aus Befähigungszeugnissen bei der Anordnung des Ruhens oder der Entziehung von Befähigungszeugnissen im Zusammenhang mit der Durchführung des Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
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das Verfahren und technische Einzelheiten zur Durchführung der Bestimmungen über die nationale Verstoßdatei,
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Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs zum Mitführen an Bord, Bereithalten und Zurverfügungstellen von Hilfsmitteln zur Ermöglichung einer Seekontrolle,
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die Zuständigkeit der Bundesanstalt für
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die Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts, die durch die Durchführung bestimmter Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union im Bereich der Fischereikontrolle entstehen, und
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die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die jeweils
Begünstigten sowie
die dazu erforderlichen Überwachungs- und Verwaltungsverfahren,
zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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eine Liste der bezeichneten Häfen oder küstennahen Orte,
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an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fischereierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen,
- b)
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an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,
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an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fischereierzeugnisse umladen oder
- d)
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an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,
aufzustellen,
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zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwischen den Behörden des Bundes und der Länder im Hinblick auf Meldeverfahren und andere Verwaltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen, der Marktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteiligter zu regeln,
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das Verfahren bei der Überwachung und der Genehmigung des Zugangs zum Hafen von Drittlandfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung des Zugangs zum Hafen und die Durchführung der Überwachung von Drittlandfischereifahrzeugen zu regeln,
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Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen und zum Führen eines Logbuchs und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln,
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bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich der Beförderung, Vorschriften zu erlassen über
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den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,
- b)
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das Packen in Lose von Seefischereierzeugnissen,
- c)
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die Einhaltung der Vermarktungsnormen,
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durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurichtende Systeme und Verfahren zur Identifizierung von Marktteilnehmern zu den Zwecken der Rückverfolgbarkeit,
- e)
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die Kennzeichnung von Seefischereierzeugnissen,
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die Information des Verbrauchers im Einzelhandel,
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den Direktverkauf von Seefischereierzeugnissen und
- h)
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beim Erstverkauf geltende Bedingungen,
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das Verfahren beim Wiegen von Seefischereierzeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,
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Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen und zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen und Beförderungsunterlagen für Seefischereierzeugnisse sowie das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen
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zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen,
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die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken,
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die Benutzung von Fanggeräten,
Fang- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
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die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates technische Beschreibungen von Fanggerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die geografischen Gebiete, in denen die technische Beschreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu bezeichnen.