Seefischereigesetz (SeeFischG)
Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 12.07.1984


§ 11 SeeFischG Datenaustausch

Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu stellen.