Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.06.2013


§ 5 SeeBewachDV Personalüberprüfungsprozess

Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.