See-Arbeitszeitverordnung (SeeAZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 09.04.2013


Eingangsformel SeeAZV

Auf Grund des § 15 Absatz 3a des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: