See-Arbeitszeitverordnung (SeeAZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 09.04.2013


§ 8 SeeAZV Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.