Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 62 See-BV Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)

(1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten.

(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten

1.
der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,
2.
jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt.

(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:

1.
Name und Vornamen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
3.
Staatsangehörigkeit,
4.
Kartennummer,
5.
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und
6.
ausstellende Behörde.
Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.