Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 49 See-BV Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen

(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder mit Aufgaben und Verantwortung in Bezug auf die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen erteilt.

(2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder Chemikalientankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes oder
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, die Reinigung von Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Öltankschiffen erteilt.

(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2
a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder
b)
den Abschluss einer zugelassenen Ausbildung von mindestens einem Monat an Bord von Öltankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-Codes.

(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Chemikalientankschiffen erteilt.

(6) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2
a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Chemikalientankschiffen oder
b)
den Abschluss einer zugelassenen Ausbildung von mindestens einem Monat an Bord von Chemikalientankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind,
und
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes.