Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 47 See-BV Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)

Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über die Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat der Bewerber nachzuweisen

1.
die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises Grundausbildung in der Gefahrenabwehr,
2.
eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten und
3.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes.