Ausfertigungsdatum: 08.05.2014
(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.
(2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
(3) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereitschaftsbooten erteilt.
(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen