Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
-
den Abschluss
- a)
-
einer Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder
- b)
-
eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land einschließlich einer Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten
und
- 2.
-
die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes.
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns oder eines Nautischen Wachoffiziers ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunterstützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach Anlage 4.