Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen 
        
            - 1.
- 
                
                    den Abschluss 
                     
                        - a)
- 
                            einer Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder 
- b)
- 
                            eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land einschließlich einer Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten 
 
                    und
                 
- 2.
- 
                die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes. 
        Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns oder eines Nautischen Wachoffiziers ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunterstützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach Anlage 4.