Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 30 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO hat der Bewerber

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder
b)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009 S. 48) von mindestens zwölf Monaten,
2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-IV/2 und A-VI/4 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
3.
den Abschluss zugelassener Lehrgänge nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist,
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b kann die Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Schiffsoffiziers Wachdienst auf der Brücke geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier NEO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Erster Offizier NEO oder von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO 500 hat der Bewerber

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
b)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,
c)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Fischwirt mit Schwerpunkt kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder
d)
eine Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksdienst,
2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/3, A-IV/2 und A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
3.
den Abschluss zugelassener Lehrgänge nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist,
nachzuweisen. Der Bewerber hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/3 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK 500 hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Nautischer Wachoffizier NWO 500 nachzuweisen.

(6) Ein Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier NWO 500 oder zum Kapitän NK 500 ist mit folgenden Einschränkungen nach § 9 zu erteilen:

1.
es gilt ausschließlich für die nationale Fahrt, sofern der Bewerber kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1) zur Anwendung empfohlenen Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, nachweist,
2.
es gilt nicht für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Anlagen zu automatischen Radarbildauswerteverfahren (ARPA-Anlagen), sofern der Bewerber keinen Nachweis über einen zugelassenen Lehrgang an ARPA-Anlagen erbringt, und
3.
es gilt nicht für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystemen (ECDIS-Anlagen), sofern der Bewerber nicht die Voraussetzung nach Nummer 2 erfüllt und einen Nachweis über einen zugelassenen Lehrgang an ECDIS-Anlagen erbringt.
Satz 1 gilt auch für die Gültigkeitsverlängerung nach § 53.

(7) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF hat der Bewerber eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens zwölf Monaten und eine Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten oder anerkannten Ausbildungsstätte nach Anlage 3 nachzuweisen.