Ausfertigungsdatum: 08.05.2014
(1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
(3) Für den nautischen Schiffsdienst auf Kleinfahrzeugen in der nationalen Fahrt wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Schiffsführer NSF erteilt. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Schiffsführer NSF ein.
(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die