Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 28 See-BV Anforderungen an Seefahrtzeiten

(1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der internationalen Fahrt abzuleisten.

(2) Seefahrtzeiten dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.