Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 17 See-BV Teilnehmerverzeichnis

Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.