Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 08.05.2014


§ 13 See-BV Weitere Anforderungen an Berufseingangsprüfungen

Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 sind erfüllt, wenn dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen sowie Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Das Bundesamt ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben.