See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 10.09.2013


§ 28 See-BAV Prüfungsunterlagen

(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.