See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 10.09.2013


§ 16 See-BAV Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.