Ausfertigungsdatum: 05.06.1998
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.