(SEDDiktStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Ausfertigungsdatum: 05.06.1998


§ 8 SEDDiktStiftG Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes und gegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.