(SEDDiktStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Ausfertigungsdatum: 05.06.1998


§ 4 SEDDiktStiftG Satzung

Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.