(SEDDiktStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Ausfertigungsdatum: 05.06.1998


§ 11 SEDDiktStiftG Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.