(SDDSG)
Suchdienstedatenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 02.04.2009


§ 7 SDDSG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind der Erste und der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3 anzuwenden.