(SDDSG)
Suchdienstedatenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 02.04.2009


§ 5 SDDSG Löschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.