Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmoV)
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

Ausfertigungsdatum: 13.03.2007


Anlage 1 SchwSalmoV (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)


12
Anzahl
der voraussichtlich zur Schlachtung
abgegebenen Schweine pro Jahr
Anzahl
der zu untersuchenden Schweine
weniger als 4526*)
45 bis 10038
101 bis 20047
mehr als 20060
*)
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.