Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmoV)
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

Ausfertigungsdatum: 13.03.2007


§ 3 SchwSalmoV Untersuchungsergebnisse

Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.