Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmoV)
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

Ausfertigungsdatum: 13.03.2007


§ 10 SchwSalmoV Übergangsvorschriften

Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.