(SchwbVWO)
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Ausfertigungsdatum: 22.07.1975


§ 16 SchwbVWO Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.