Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Ausfertigungsdatum: 23.07.2004


§ 20 SchwarzArbG Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.