Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Ausfertigungsdatum: 23.07.2004


§ 18 SchwarzArbG Auskunft an die betroffene Person

Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.