(SchuldSaarUmstV)
Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

Ausfertigungsdatum: 26.06.1959


§ 7 SchuldSaarUmstV

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten auf Reichsmark lautende, noch nicht auf Franken oder Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten von Personen im Saarland (Artikel 55 Abs. 8 Buchstabe a des Saarvertrages) als auf Franken umgestellt; an Stelle von einer Reichsmark treten zwanzig Franken.