(SchuldSaarUmstV)
Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

Ausfertigungsdatum: 26.06.1959


§ 3 SchuldSaarUmstV

In Franken bleiben bestehen

1.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen;
2.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.