(1) Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen, die von einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgegeben worden sind, werden in der Weise auf Deutsche Mark umgestellt, daß an Stelle von 100 Franken 0,8507 Deutsche Mark tritt.
(2) Als Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind anzusehen
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natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung, jedoch nicht hinsichtlich ihrer im Geschäftsbereich einer Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten;
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natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hinsichtlich ihrer im Geschäftsbereich einer Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten;
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juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und Personenvereinigungen hinsichtlich ihrer im Geschäftsbereich der Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer Verwaltungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten.