Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 53 SchuldRAnpG Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen

Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.