(SchuhmAusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin

Ausfertigungsdatum: 11.03.2004


§ 4 SchuhmAusbV 2004 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen,
6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
8.
Kundenbetreuung und -beratung,
9.
Beurteilen und Einsetzen von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen,
10.
Herstellen und Bearbeiten von Schuhböden,
11.
Durchführen von Reparaturarbeiten,
12.
Herstellen und Bearbeiten von Schaftteilen,
13.
Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen,
14.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Bewegungs- und Stützorgane,
15.
Anfertigen von Fußumrisszeichnungen, Trittspuren, fußgerechten Zurichtungen sowie Fußbettungen,
16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.