(SchuhmAusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin

Ausfertigungsdatum: 11.03.2004


§ 1 SchuhmAusbV 2004 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Schuhmacher/Schuhmacherin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 25, Schuhmacher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.