§ 1 SchuhmAusbV 2004 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Schuhmacher/Schuhmacherin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 25, Schuhmacher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
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