(SchSV)
Schiffssicherheitsverordnung

Ausfertigungsdatum: 18.09.1998


§ 15 SchSV Übergangsregelung

§ 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7 Absatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.