Schiedsstellenverordnung (SchStV)
Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

Ausfertigungsdatum: 29.09.1994


§ 7 SchStV Vorlagepflicht

Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.