Schiedsstellenverordnung (SchStV)
Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

Ausfertigungsdatum: 29.09.1994


§ 5 SchStV Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.